Wissen fürs Handwerk
Gut zu wissen.
Einfach erklärt.
Kollegenhilfe im Handwerk: Mitarbeiter verleihen ohne Erlaubnis
Kollegenhilfe bezeichnet die vorübergehende Überlassung eigener Mitarbeiter an einen anderen Betrieb, ohne die sonst nötige gewerbliche Verleiherlaubnis. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sieht dafür eine Ausnahme vor, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und die Fachkraft weder für den Zweck der Überlassung eingestellt noch hierfür beschäftigt wird. Der Mitarbeiter bleibt beim Heimatbetrieb angestellt.
Beitrag lesenArbeitnehmerüberlassung im Handwerk: Regeln, Dauer, Equal Pay
Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Betrieb einen eigenen Mitarbeiter an einen anderen Betrieb überlässt, der ihn wie eigenes Personal einsetzt und ihm Weisungen erteilt. Bei Überlassung im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit ist grundsätzlich eine Erlaubnis erforderlich. Eine Ausnahme kann bei nur gelegentlicher Überlassung greifen, wenn die Fachkraft weder für den Überlassungszweck eingestellt noch hierfür beschäftigt wird.
Beitrag lesenArbeitnehmerüberlassung am Bau: Verbot und Ausnahme
Im Bauhauptgewerbe ist die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich verboten. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Zwischen Betrieben des Baugewerbes kann die Ausnahme nach § 1b Satz 2 Buchstabe b AÜG greifen, wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird. Ob ein bestimmter Betrieb unter diese Regel fällt, hängt vom anwendbaren Tarifvertrag ab.
Beitrag lesenVerleiherlaubnis: Wann Handwerksbetriebe eine brauchen
Eine Verleiherlaubnis ist bei Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit grundsätzlich erforderlich. Die Ausnahme für nur gelegentliche Überlassung setzt zusätzlich voraus, dass die Fachkraft weder zum Überlassungszweck eingestellt noch hierfür beschäftigt wird. Die Betriebe müssen das im konkreten Fall prüfen.
Beitrag lesenAbwerbeschutz beim Verleihen von Fachkräften
Eine Fachkraft kann nach einem Verleih beim entleihenden Betrieb arbeiten wollen. Ein allgemeines Einstellungsverbot nach Ende ihres Arbeitsverhältnisses beim Verleiher ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AÜG unwirksam. Zwischen den Betrieben kann jedoch eine angemessene Vermittlungsvergütung vereinbart werden. Ob eine konkrete Ablöseklausel wirksam ist, hängt von ihrer Ausgestaltung ab.
Beitrag lesenKurzarbeit vermeiden: verleihen statt kürzen
Statt in einer Auftragsflaute Kurzarbeit anzumelden oder Mitarbeiter zu entlassen, kannst du deine Fachkräfte tageweise an andere Betriebe verleihen, die gerade Hilfe brauchen. So bleibt die Mannschaft zusammen, die Fachkraft verdient ihr Geld, und aus einem Leerlauftag wird bezahlte Arbeit.
Beitrag lesenSubunternehmer oder Leiharbeit? Der Unterschied
Beim Subunternehmer beauftragst du einen anderen Betrieb mit einem abgegrenzten Gewerk, das er eigenverantwortlich mit eigenem Personal erledigt. Bei der Arbeitnehmerüberlassung stellt dir ein Betrieb eine Fachkraft, die du wie eigenes Personal einsetzt und anweist. Der entscheidende Unterschied ist, wer die Arbeit anweist und die Verantwortung trägt.
Beitrag lesenFür deinen konkreten Einzelfall hilft dir die Handwerkskammer oder ein Anwalt.