Arbeitnehmerüberlassung am Bau: Verbot und Ausnahme

Von Marlon Risse, Mitgründer von Kolleex · Stand:

Im Bauhauptgewerbe ist die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich verboten. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Zwischen Betrieben des Baugewerbes kann die Ausnahme nach § 1b Satz 2 Buchstabe b AÜG greifen, wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird. Ob ein bestimmter Betrieb unter diese Regel fällt, hängt vom anwendbaren Tarifvertrag ab.

Warum Leiharbeit am Bau eingeschränkt ist

Das Verbot soll Lohndumping und den Verdrängungswettbewerb über billige Leiharbeit am Bau verhindern. Deshalb ist die klassische gewerbliche Überlassung im Bauhauptgewerbe grundsätzlich nicht zulässig.

Die Ausnahme für gleiche Gewerbezweige

Die Ausnahme zwischen Betrieben des Baugewerbes nach § 1b Satz 2 Buchstabe b AÜG verlangt den Nachweis, dass der verleihende Betrieb seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird. Fachgleichheit allein genügt nicht.

Ob ein konkreter SHK-Betrieb im Sinne dieser Regel dem Bauhauptgewerbe zuzuordnen ist oder als Ausbaugewerbe gesondert behandelt wird, hängt vom anwendbaren Tarifvertrag und der genauen Tätigkeit ab. Das ist der zentrale Punkt und sollte für den Einzelfall mit der Handwerkskammer oder einem Anwalt geklärt werden.

Was das für die Praxis bedeutet

Für die gegenseitige Aushilfe zwischen fachgleichen Handwerksbetrieben, etwa im Bereich Heizung, Sanitär oder Klima, ist der rechtliche Rahmen also enger gesteckt als in anderen Branchen, aber die Ausnahme für gleiche Gewerbezweige eröffnet den Weg. Kolleex erstellt die nötige Dokumentation und ist auf fachgleiche Betriebe ausgerichtet.

Häufige Fragen

Ist Leiharbeit am Bau erlaubt?

Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung im Bauhauptgewerbe ist grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme zwischen Baubetrieben verlangt nach § 1b Satz 2 Buchstabe b AÜG insbesondere eine nachgewiesene mindestens dreijährige Erfassung des verleihenden Betriebs durch dieselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträge oder deren Allgemeinverbindlichkeit.

Gilt das Verbot auch für SHK?

Ob ein SHK-Betrieb unter das Bauhauptgewerbe im Sinne dieser Regel fällt oder als Ausbaugewerbe behandelt wird, hängt vom anwendbaren Tarifvertrag und der Tätigkeit ab. Das solltest du im Einzelfall klären lassen.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Ob und wie die genannten Regeln auf deinen Betrieb zutreffen, hängt vom Einzelfall und den geltenden Tarifverträgen ab. Im Zweifel hilft deine Handwerkskammer oder ein Anwalt für Arbeitsrecht.

Wie sieht das in der Praxis aus?

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