Arbeitnehmerüberlassung am Bau: Verbot und Ausnahme

Von Marlon Risse, Mitgründer und Geschäftsführer von kolleex · Stand:

Im Bauhauptgewerbe ist die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich verboten. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Betriebe desselben Gewerbezweigs dürfen sich untereinander Arbeitnehmer überlassen, wenn beide von denselben allgemeinverbindlichen Tarifverträgen erfasst sind. Ob ein bestimmter Betrieb unter diese Regel fällt, hängt vom anwendbaren Tarifvertrag ab.

Warum Leiharbeit am Bau eingeschränkt ist

Das Verbot soll Lohndumping und den Verdrängungswettbewerb über billige Leiharbeit am Bau verhindern. Deshalb ist die klassische gewerbliche Überlassung im Bauhauptgewerbe grundsätzlich nicht zulässig.

Die Ausnahme für gleiche Gewerbezweige

Erlaubt bleibt die Überlassung zwischen Betrieben desselben Gewerbezweigs, wenn für beide dieselben allgemeinverbindlichen Tarifverträge gelten. Damit ist die gegenseitige Aushilfe unter fachgleichen Betrieben möglich, ohne dass das Bau-Verbot greift.

Ob ein konkreter SHK-Betrieb im Sinne dieser Regel dem Bauhauptgewerbe zuzuordnen ist oder als Ausbaugewerbe gesondert behandelt wird, hängt vom anwendbaren Tarifvertrag und der genauen Tätigkeit ab. Das ist der zentrale Punkt und sollte für den Einzelfall mit der Handwerkskammer oder einem Anwalt geklärt werden.

Was das für die Praxis bedeutet

Für die gegenseitige Aushilfe zwischen fachgleichen Handwerksbetrieben, etwa im Bereich Heizung, Sanitär oder Klima, ist der rechtliche Rahmen also enger gesteckt als in anderen Branchen, aber die Ausnahme für gleiche Gewerbezweige eröffnet den Weg. kolleex erstellt die nötige Dokumentation und ist auf fachgleiche Betriebe ausgerichtet.

Häufige Fragen

Ist Leiharbeit am Bau erlaubt?

Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung im Bauhauptgewerbe ist grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme gilt für Betriebe desselben Gewerbezweigs mit gemeinsamem allgemeinverbindlichem Tarifvertrag.

Gilt das Verbot auch für SHK?

Ob ein SHK-Betrieb unter das Bauhauptgewerbe im Sinne dieser Regel fällt oder als Ausbaugewerbe behandelt wird, hängt vom anwendbaren Tarifvertrag und der Tätigkeit ab. Das solltest du im Einzelfall klären lassen.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Ob und wie die genannten Regeln auf deinen Betrieb zutreffen, hängt vom Einzelfall und den geltenden Tarifverträgen ab. Im Zweifel hilft deine Handwerkskammer oder ein Anwalt für Arbeitsrecht.

Fachkräfte tageweise leihen oder verleihen, rechtssicher und ohne Grundgebühr.

So funktioniert kolleex