Kollegenhilfe im Handwerk: Mitarbeiter verleihen ohne Erlaubnis

Von Marlon Risse, Mitgründer von Kolleex · Stand:

Kollegenhilfe bezeichnet die vorübergehende Überlassung eigener Mitarbeiter an einen anderen Betrieb, ohne die sonst nötige gewerbliche Verleiherlaubnis. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sieht dafür eine Ausnahme vor, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und die Fachkraft weder für den Zweck der Überlassung eingestellt noch hierfür beschäftigt wird. Der Mitarbeiter bleibt beim Heimatbetrieb angestellt.

Was Kollegenhilfe bedeutet

Der Grundgedanke ist einfach: Ein Betrieb hat gerade zu wenig zu tun, ein anderer zu viel. Statt Stunden zu kürzen oder Leute zu entlassen, überlässt der erste Betrieb eine Fachkraft für einige Tage dem zweiten. Die Fachkraft bleibt bei ihrem Heimatbetrieb angestellt, Lohn und Arbeitsvertrag laufen dort weiter.

Damit ist Kollegenhilfe eine Form der Arbeitnehmerüberlassung, aber eben eine, die unter bestimmten Voraussetzungen ohne die gewerbliche Erlaubnis auskommt.

Die Voraussetzungen

Für die Ausnahme nach § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG muss die Überlassung nur gelegentlich erfolgen. Die Fachkraft darf weder für den Zweck der Überlassung eingestellt noch hierfür beschäftigt werden. Die Voraussetzungen müssen im konkreten Fall geprüft werden.

Außerdem muss die Fachkraft der Überlassung zustimmen, und zwischen den beiden Betrieben wird ein Überlassungsvertrag geschlossen, der die Konditionen festhält.

Ob im konkreten Fall zusätzlich eine Anzeige oder Meldung erforderlich ist, hängt von der genauen Gestaltung und den geltenden Tarifverträgen ab. Das solltest du vor dem ersten Einsatz mit deiner Handwerkskammer oder einem Anwalt klären.

Wie Kolleex Kollegenhilfe abbildet

Kolleex ist als Infrastruktur genau für diesen Fall gebaut. Der Überlassungsvertrag entsteht automatisch, die Zustimmung der Fachkraft wird digital eingeholt und dokumentiert, und die Rechnung wird erstellt. Ein Anwaltsgutachten liegt der Plattform zugrunde.

So kannst du dich auf die Arbeit konzentrieren, während die Dokumentation sauber und nachvollziehbar bleibt.

Häufige Fragen

Braucht Kollegenhilfe eine Verleiherlaubnis?

Eine Ausnahme kann greifen, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und die Fachkraft weder zum Überlassungszweck eingestellt noch hierfür beschäftigt wird. Weitere Einschränkungen, etwa im Baugewerbe, bleiben zu prüfen.

Bleibt der Mitarbeiter bei mir angestellt?

Ja. Arbeitsvertrag und Lohn laufen unverändert über den Heimatbetrieb. Der Einsatz beim anderen Betrieb ist nur eine zeitweise Überlassung.

Muss ich Kollegenhilfe melden?

Das hängt von der Fallgestaltung und den geltenden Tarifverträgen ab. Kläre das vor dem ersten Einsatz mit deiner Handwerkskammer oder einem Anwalt.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Ob und wie die genannten Regeln auf deinen Betrieb zutreffen, hängt vom Einzelfall und den geltenden Tarifverträgen ab. Im Zweifel hilft deine Handwerkskammer oder ein Anwalt für Arbeitsrecht.

Wie sieht das in der Praxis aus?

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