Abwerbeschutz beim Verleihen von Fachkräften

Von Marlon Risse, Mitgründer von Kolleex · Stand:

Eine Fachkraft kann nach einem Verleih beim entleihenden Betrieb arbeiten wollen. Ein allgemeines Einstellungsverbot nach Ende ihres Arbeitsverhältnisses beim Verleiher ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AÜG unwirksam. Zwischen den Betrieben kann jedoch eine angemessene Vermittlungsvergütung vereinbart werden. Ob eine konkrete Ablöseklausel wirksam ist, hängt von ihrer Ausgestaltung ab.

Das Problem

Wer eine gute Fachkraft verleiht, macht sie damit für den anderen Betrieb sichtbar. Ohne Absicherung könnte der Entleiher versuchen, sie fest abzuwerben. Diese Sorge hält viele Betriebe davon ab, überhaupt zu verleihen.

Die Lösung: gestaffelte Ablöse

§ 9 Abs. 1 Nr. 3 AÜG lässt eine angemessene Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für eine durch den Verleih vermittelte Einstellung zu. Eine feste Staffel ist dadurch nicht automatisch zulässig. Höhe, Einsatzdauer, zeitlicher Abstand und die übrigen Vertragsbedingungen müssen berücksichtigt werden.

Die bisherige Kolleex-Vertragsvorlage sieht eine Staffel bis zwölf Monate nach Einsatzende vor. Das ist keine Frist von zwölf Monaten Einsatzdauer. Die konkrete Staffel und ihre Wirksamkeit müssen rechtlich geprüft werden; sie ist keine Garantie gegen eine spätere Einstellung.

Häufige Fragen

Kann mir der Entleiher die Fachkraft abwerben?

Ein allgemeines Einstellungsverbot nach Ende des Arbeitsverhältnisses beim Verleiher ist unwirksam. Eine angemessene Ablöse zwischen den Betrieben kommt nur auf Grundlage einer wirksamen Vereinbarung in Betracht.

Wie lange gilt der Schutz?

Die bisherige Kolleex-Vorlage knüpft an den Zeitraum nach Einsatzende an und sieht nach zwölf Monaten keine Ablöse mehr vor. Ob vorher ein Anspruch besteht, hängt von der Wirksamkeit der konkreten Vereinbarung ab.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Ob und wie die genannten Regeln auf deinen Betrieb zutreffen, hängt vom Einzelfall und den geltenden Tarifverträgen ab. Im Zweifel hilft deine Handwerkskammer oder ein Anwalt für Arbeitsrecht.

Wie sieht das in der Praxis aus?

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