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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 01.10.2026

§ 1 Anbieter und Geltungsbereich

Anbieter der Plattform Kolleex ist die Kolleex UG (haftungsbeschränkt) i.G., Auf den Alten Gärten 6, 56191 Weitersburg, vertreten durch den Geschäftsführer Nikolai Millich. Sie erreichen uns unter info@kolleex.de. Weitere Angaben stehen im Impressum.

Diese AGB regeln die Nutzung der Plattform durch Handwerksbetriebe, die als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handeln. Das Angebot richtet sich an Betriebe aus Sanitär, Heizung und Klima (SHK), nicht an Verbraucher. Verleiher ist der Betrieb, der eine bei ihm angestellte Fachkraft zeitweise überlässt. Entleiher ist der Betrieb, der diese Fachkraft einsetzt. Ein Betrieb kann je nach Buchung beide Rollen einnehmen.

§ 2 Leistungen und Rolle von Kolleex

Kolleex ermöglicht es Betrieben, Fachkräfte anzubieten, Bedarf zu veröffentlichen, miteinander Kontakt aufzunehmen und Einsätze zu vereinbaren. Die Plattform unterstützt die Dokumentation, die Erstellung von Vertragsunterlagen, die Einholung der Zustimmung der Fachkraft und die Abrechnung der Kolleex-Provision.

Der Überlassungsvertrag wird ausschließlich zwischen Verleiher und Entleiher geschlossen. Kolleex wird weder Arbeitgeber noch Verleiher oder Entleiher und übernimmt keine Lohnabrechnung. Das Arbeitsverhältnis der Fachkraft bleibt beim Verleiher bestehen. Kolleex nimmt keine Zahlungen für die Betriebe entgegen und leitet keine Vergütung weiter.

Dokumentvorlagen, automatisierte Hinweise und Verifizierungen unterstützen die Betriebe. Sie ersetzen weder die Prüfung der Voraussetzungen des konkreten Einsatzes noch eine individuelle Rechtsberatung. Eine Verifizierung bestätigt nur die jeweils ausgewiesenen Prüfschritte, keine allgemeine AÜG-Erlaubnis oder rechtliche Freigabe eines Einsatzes.

§ 3 Registrierung und Plattformnutzung

Die Registrierung muss durch eine Person erfolgen, die den Betrieb wirksam vertreten darf. Angaben zum Betrieb, zu Fachkräften und zu Berechtigungen müssen zutreffend sein und aktuell gehalten werden. Zugangsdaten sind zu schützen; ein vermuteter Missbrauch ist Kolleex unverzüglich mitzuteilen.

Der Vertrag über die Plattformnutzung kommt zustande, wenn der Betrieb diesen AGB zustimmt und Kolleex das Betriebskonto bereitstellt. Registrierung und Kontoführung sind kostenlos. Es gibt keine Grundgebühr und kein Abonnement. Die Eintragung in eine Warteliste ist kostenlos und unverbindlich; sie ist weder eine Buchung noch eine Verpflichtung zu einer späteren kostenpflichtigen Nutzung.

§ 4 Buchung und Überlassungsvertrag

Inserate und Gesuche dienen der Anbahnung. Eine Buchungsanfrage oder ein Angebot wird verbindlich, sobald die jeweils andere Seite die konkreten Buchungsbedingungen bestätigt. Vorher kann die Anfrage oder das Angebot zurückgenommen oder abgelehnt werden.

Vor Einsatzbeginn müssen die Betriebe insbesondere die Fachkraft, Tätigkeit, Qualifikation, den Einsatzort, Zeitraum, die Arbeitszeit, den Tagessatz und etwaige Nebenkosten festlegen. Der Tagessatz gilt für die vereinbarte tägliche Arbeitszeit. Anfahrt und Spesen trägt der Entleiher in der vor der Buchung vereinbarten Höhe; Übernachtungen werden gesondert vereinbart. Der Überlassungsvertrag ist vor Einsatzbeginn in der gesetzlich erforderlichen Form abzuschließen, bei Anwendung des § 12 AÜG in Textform. Die bloße Erstellung einer PDF-Datei ersetzt keine erforderliche Vereinbarung oder Zustimmung.

Die Betriebe prüfen die Vertragsunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit und ergänzen fehlende Pflichtangaben vor dem Einsatz. Änderungen eines bestätigten Einsatzes stimmen sie miteinander ab und dokumentieren sie. Rechte und Pflichten zwischen den Betrieben richten sich nach ihrem Überlassungsvertrag und dem anwendbaren Recht; diese AGB regeln das Verhältnis der Betriebe zu Kolleex.

§ 5 Voraussetzungen und Pflichten der Betriebe

Jeder Betrieb ist für die Einhaltung seiner gesetzlichen Pflichten verantwortlich. Der Verleiher muss eine erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzen oder nachweisen können, dass eine gesetzliche Ausnahme tatsächlich greift. Allein die kurze Einsatzdauer oder die Zugehörigkeit zum Handwerk begründet keine Ausnahme. Beide Betriebe müssen außerdem prüfen, ob Einschränkungen für das Baugewerbe nach § 1b AÜG einschlägig sind.

Soweit anwendbar, sind insbesondere die ausdrückliche Bezeichnung als Arbeitnehmerüberlassung, die Benennung der Fachkraft vor Einsatzbeginn, die zulässige Überlassungsdauer und die Gleichstellungs- und Vergütungsvorgaben einzuhalten. Die für Kolleex erforderliche Zustimmung der Fachkraft muss vor dem Einsatz dokumentiert sein. Sie ersetzt keine AÜG-Erlaubnis oder sonstige gesetzliche Voraussetzung.

Der Verleiher bleibt für seine Arbeitgeberpflichten verantwortlich, insbesondere für Arbeitsentgelt und Sozialversicherungsbeiträge. Der Entleiher stellt die erforderlichen Informationen zu Tätigkeit und Arbeitsbedingungen bereit und erfüllt seine Pflichten zu Unterweisung, Arbeitsschutz und sicherem Einsatz. Gesetzliche Pflichten beider Betriebe bleiben unberührt. Hindernisse, Ausfälle und der Wegfall einer erforderlichen Erlaubnis sind der anderen Seite und Kolleex unverzüglich mitzuteilen.

§ 6 Provision, Berechnungsgrundlage und Zahlung

Für eine über Kolleex vermittelte und durchgeführte Überlassung zahlt der Entleiher 5 Prozent und der Verleiher 5 Prozent des Netto-Überlassungsentgelts an Kolleex, jeweils zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer. Jeder Betrieb schuldet ausschließlich seine eigene Provision. Es gibt keine Mindestprovision.

Berechnungsgrundlage für beide Provisionen ist dasselbe Nettoentgelt für die tatsächlich erbrachte Überlassungsleistung auf Grundlage des vereinbarten Tagessatzes und der vereinbarten Arbeitszeit. Umsatzsteuer sowie gesondert vereinbarte und ausgewiesene Erstattungen für Anfahrt, Spesen und Übernachtung gehören nicht zur Berechnungsgrundlage. Die Provision wird für jeden Betrieb auf volle Cent kaufmännisch gerundet.

Beispiel: Bei 1.000 Euro Netto-Überlassungsentgelt zahlt der Entleiher 50 Euro Provision an Kolleex und der Verleiher ebenfalls 50 Euro, jeweils zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer. Der Verleiher rechnet die 1.000 Euro Überlassungsentgelt zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer direkt mit dem Entleiher ab. Kolleex behält davon keinen Betrag ein.

Kolleex stellt jedem Betrieb nach Abschluss des Einsatzes eine eigene Provisionsrechnung. Diese ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang per Überweisung auf die in der Rechnung angegebene Bankverbindung zu bezahlen. Die Vergütung zwischen den Betrieben wird separat abgerechnet und bezahlt. Die Betriebe teilen abrechnungsrelevante Änderungen, insbesondere Ausfalltage und verkürzte Einsätze, zeitnah mit. Sachliche Einwendungen gegen eine Rechnung können unter info@kolleex.de mitgeteilt werden; gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

Ohne durchgeführte Überlassung fällt keine Erfolgsprovision an. Für einen wirksamen 24-Stunden-Widerspruch gilt § 7. Ausdrücklich zugesagte provisionsfreie Zeiträume oder Sonderkonditionen bleiben im zugesagten Umfang bestehen und gehen dieser allgemeinen Provisionsregel vor.

§ 7 Rücknahme, Beendigung und 24-Stunden-Widerspruch

Noch nicht bestätigte Buchungsanfragen oder Angebote können ohne Kolleex-Gebühr zurückgenommen oder abgelehnt werden. Nach beiderseitiger Bestätigung besteht kein allgemeines einseitiges Stornierungsrecht. Solange die für den Einsatz erforderliche Zustimmung der Fachkraft noch nicht vorliegt, können beide Betriebe die Buchung über die Plattform ohne Kolleex-Provision beenden. Einvernehmliche Aufhebungen sowie gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. Kolleex erhebt keine gesonderte Stornogebühr. Etwaige Ansprüche zwischen den Betrieben richten sich nach dem Überlassungsvertrag und dem Gesetz.

Der von Kolleex bereitgestellte Überlassungsvertrag sieht für beide Betriebe das Recht vor, den Einsatz innerhalb von 24 Stunden ab dem tatsächlichen Arbeitsbeginn ohne Angabe von Gründen zu beenden. Die Erklärung muss der anderen Vertragspartei innerhalb dieser Frist zugehen. Nutzen Sie hierfür die Plattform und dokumentieren Sie Arbeitsbeginn und Erklärung. Ist die Funktion nicht verfügbar, übermitteln Sie die Erklärung fristgerecht in Textform, etwa per E-Mail, an den anderen Betrieb und informieren Sie Kolleex unter info@kolleex.de.

Bei wirksamer Beendigung innerhalb dieses Probezeitraums wird nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit vergütet, kein pauschaler voller Tag. Für diesen Einsatz entfällt die Kolleex-Provision für beide Betriebe vollständig. Das Recht gilt auch für länger gebuchte Einsätze. Es handelt sich um ein vertragliches Beendigungsrecht zwischen Unternehmen, nicht um ein gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht.

§ 8 Inhalte, Vertraulichkeit und personenbezogene Daten

Betriebe dürfen nur Inhalte und Dokumente einstellen, zu deren Nutzung und Weitergabe sie berechtigt sind. Kolleex darf diese im für die vereinbarten Plattformleistungen erforderlichen Umfang speichern, verarbeiten und den jeweils berechtigten Nutzern bereitstellen. Vertrauliche Unterlagen und nicht öffentliche Angaben des anderen Betriebs dürfen nur zur Anbahnung und Durchführung des Einsatzes oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten verwendet werden.

Die Betriebe erfüllen ihre jeweiligen datenschutzrechtlichen Pflichten gegenüber Beschäftigten und anderen betroffenen Personen. Über die Verarbeitung durch Kolleex informiert die Datenschutzerklärung. Die Zustimmung zu diesen AGB ist keine pauschale datenschutzrechtliche Einwilligung. Gesondert erforderliche Einwilligungen werden getrennt eingeholt.

§ 9 Verfügbarkeit und Haftung

Kolleex bemüht sich um einen zuverlässigen Betrieb. Wartung und technische Störungen können die Verfügbarkeit zeitweise einschränken. Eine erfolgreiche Vermittlung oder die ununterbrochene Verfügbarkeit jeder Funktion wird nicht garantiert.

Kolleex haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ebenso unberührt bleiben die Haftung aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie und sonstige zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Kolleex im Übrigen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Das ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Betrieb regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Kolleex.

Für die Durchführung der Überlassung stehen Verleiher und Entleiher im Rahmen ihrer jeweiligen Pflichten ein. Die Haftung von Kolleex für eigene Pflichtverletzungen bleibt nach den vorstehenden Regelungen bestehen.

§ 10 Laufzeit, Kündigung und Sperrung

Der kostenlose Plattformvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann vom Betrieb jederzeit in Textform, etwa per E-Mail an info@kolleex.de, gekündigt werden. Bestehende Überlassungsverträge, bereits entstandene Zahlungsansprüche und gesetzliche Aufbewahrungspflichten werden dadurch nicht aufgehoben.

Bei konkreten Anhaltspunkten für rechtswidrige Nutzung, unrichtige wesentliche Angaben oder erhebliche Vertragsverstöße kann Kolleex betroffene Inhalte oder den Zugang im erforderlichen und angemessenen Umfang vorübergehend sperren. Kolleex teilt die Gründe mit und ermöglicht eine Stellungnahme, soweit dem keine gesetzlichen oder zwingenden Sicherheitsgründe entgegenstehen. Das Recht beider Seiten zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 11 Änderungen und bestehende Vereinbarungen

Für eine Buchung gelten die bei ihrem Abschluss vereinbarten Bedingungen. Neue AGB oder Provisionssätze gelten nicht allein durch ihre Veröffentlichung rückwirkend für bestehende Buchungen. Änderungen des Plattformvertrags bedürfen einer wirksamen Vereinbarung; Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.

§ 12 Anwendbares Recht und Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht. Ist der Betrieb Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz von Kolleex Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Zuständigkeiten bleiben unberührt. Für andere Betriebe gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, gelten die gesetzlichen Folgen nach § 306 BGB. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.

Arbeitsfassung, rechtliche Prüfung vorbehalten.