Verleiherlaubnis: Wann Handwerksbetriebe eine brauchen

Von Marlon Risse, Mitgründer und Geschäftsführer von kolleex · Stand:

Eine Verleiherlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz brauchst du, wenn du Arbeitnehmerüberlassung gewerbsmäßig betreibst, also planmäßig und auf Dauer. Für die nur gelegentliche Überlassung zwischen Betrieben gilt eine Ausnahme, hier ist keine Erlaubnis erforderlich. Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen gelegentlicher Hilfe und regelmäßigem Verleih als Geschäftsmodell.

Der Grundsatz: Erlaubnispflicht

Wer als Verleiher gewerbsmäßig Arbeitnehmer überlässt, braucht dafür grundsätzlich die Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Gewerbsmäßig heißt planmäßig, wiederkehrend und mit der Absicht, damit Einnahmen zu erzielen.

Die Ausnahme: gelegentliche Überlassung

Erfolgt die Überlassung nur gelegentlich, greift eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht. Genau darauf stützt sich die Kollegenhilfe zwischen Handwerksbetrieben.

Woran sich gelegentlich genau bemisst, ist nicht als feste Zahl im Gesetz beziffert und hängt von der Gesamtschau ab. Ein einmaliges oder seltenes Aushelfen ist unproblematisch, ein regelmäßiger Verleih als zweites Standbein dagegen nicht. Im Grenzbereich solltest du das prüfen lassen.

Warum das wichtig ist

Wer unerlaubt gewerbsmäßig überlässt, riskiert rechtliche Folgen. Deshalb ist es sinnvoll, bewusst im erlaubnisfreien Rahmen der gelegentlichen Überlassung zu bleiben. kolleex ist genau darauf ausgelegt und dokumentiert jeden Einsatz sauber.

Häufige Fragen

Brauche ich eine Verleiherlaubnis?

Nur, wenn du gewerbsmäßig, also planmäßig und dauerhaft, Arbeitnehmer überlässt. Für die gelegentliche Überlassung zwischen Betrieben gilt eine Ausnahme.

Was heißt gelegentlich?

Das ist keine feste Zahl, sondern eine Frage der Gesamtschau. Seltenes Aushelfen ist unproblematisch, regelmäßiger Verleih als Geschäftsmodell nicht. Im Grenzbereich prüfen lassen.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Ob und wie die genannten Regeln auf deinen Betrieb zutreffen, hängt vom Einzelfall und den geltenden Tarifverträgen ab. Im Zweifel hilft deine Handwerkskammer oder ein Anwalt für Arbeitsrecht.

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