Verleiherlaubnis: Wann Handwerksbetriebe eine brauchen
Von Marlon Risse, Mitgründer von Kolleex · Stand:
Eine Verleiherlaubnis ist bei Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit grundsätzlich erforderlich. Die Ausnahme für nur gelegentliche Überlassung setzt zusätzlich voraus, dass die Fachkraft weder zum Überlassungszweck eingestellt noch hierfür beschäftigt wird. Die Betriebe müssen das im konkreten Fall prüfen.
Der Grundsatz: Erlaubnispflicht
Wer als Verleiher Arbeitnehmer im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit überlässt, benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.
Die Ausnahme: gelegentliche Überlassung
Für die Ausnahme nach § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG muss die Überlassung nur gelegentlich erfolgen. Die Fachkraft darf weder für den Überlassungszweck eingestellt noch hierfür beschäftigt werden.
Woran sich gelegentlich genau bemisst, ist nicht als feste Zahl im Gesetz beziffert und hängt von der Gesamtschau ab. Auch ein einmaliges oder seltenes Aushelfen verlangt die Prüfung sämtlicher Voraussetzungen; regelmäßiger Verleih als zweites Standbein ist gesondert zu prüfen. Im Grenzbereich solltest du das prüfen lassen.
Warum das wichtig ist
Wer unerlaubt gewerbsmäßig überlässt, riskiert rechtliche Folgen. Deshalb ist es sinnvoll, bewusst im erlaubnisfreien Rahmen der gelegentlichen Überlassung zu bleiben. Kolleex ist genau darauf ausgelegt und dokumentiert jeden Einsatz sauber.
Häufige Fragen
Brauche ich eine Verleiherlaubnis?
Bei Überlassung im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit ist grundsätzlich eine Erlaubnis erforderlich. Die Ausnahme für nur gelegentliche Überlassung setzt zusätzlich voraus, dass die Fachkraft weder zum Überlassungszweck eingestellt noch hierfür beschäftigt wird.
Was heißt gelegentlich?
Das ist keine feste Zahl, sondern eine Frage der Gesamtschau. Seltenes Aushelfen ist unproblematisch, regelmäßiger Verleih als Geschäftsmodell nicht. Im Grenzbereich prüfen lassen.
Wie sieht das in der Praxis aus?
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